Die Richtung muss stimmen - auch auf Radwegen

Wer kennt das nicht: Die Durchsage im Radio meldet einen Geisterfahrer auf der Autobahn. Wird hier das Fahren entgegen der erlaubten Richtung sofort als gefährlich und verbotswidrig erkannt, wird dies beim Fahren mit dem Fahrrad oftmals ignoriert. Zwar mit deutlich geringerer Geschwindigkeit, dafür aber weitaus häufiger lässt sich die Benutzung eines Radwegs in der falschen Richtung beobachten. Und das meist aus Bequemlichkeit, weil sich Umwege und damit Zeit sparen lassen.

Dabei lauern hier Gefahren: mit Radfahrern aus der falschen Richtung wird nicht gerechnet. So werden Kreuzungen, Einmündungen und Grundstücksausfahrten zu Gefahrenpunkten. Doch auch für entgegenkommende Radfahrer sind die "Geisterradler" ein Ärgernis, denn die Breite der Radwege ist nur für Einrichtungsverkehr vorgesehen. Ausweichmanöver sind daher erforderlich und diese bergen immer ein Gefahrenpotential. Im Schadensfall muss der "Geisterradler" voll haften. Das Landgericht Nürnberg/Fürth hat z.B. einen "Geisterradler" zum Ersatz des vollen Schadens verurteilt, nachdem ein Junge dem "Geisterradler" auswich und gegen einen Pfosten prallte.

Bitte beachten Sie daher folgende Tipps und Regeln:

  • Grundsätzlich ist das Fahren nur auf dem rechts der Fahrbahn angeordneten Radweg erlaubt.

  • Auf einem Radweg auf der linken Straßenseite dürfen Sie nur dann fahren, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt ist.

  • Teilweise sind auf den Radwegen auch Fahrradpiktogramme oder Pfeilmarkierungen angebracht, die Ihnen die richtige Richtung weisen.

  • Die richtige Richtung erkennen Sie also immer daran, wenn auf Ihrer Straßenseite in Ihrer Fahrtrichtung ein Verkehrszeichen mit weißem Fahrrad auf blauem Grund sichtbar ist oder ein Gehweg-Schild mit dem Zusatz "Radfahrer frei". Die Verkehrszeichen müssen an jeder Kreuzung wiederholt werden und bieten Ihnen damit die Gewissheit, dass Sie "richtig" unterwegs sind.

Hier können Sie die Originalinformation ansehen und herunterladen. 

 

© ADFC FFB 2024