Seitenabstand beim Überholen mindestens 1,5 m!, Schild für den Fahrradkorb, reflektierend
Wenn Radler zu eng überholt werden .......................
Manche Radler klagen darüber, dass sie oft mit zu wenig Abstand von Kraftfahrzeugen überholt werden und dass sie deshalb ungern auf der Fahrbahn fahren. Der notwendige Abstand wird ab Außenkante des Lenkers gemessen und nicht etwa ab Mitte des Fahrrades. I. In der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird der notwendige Überholabstand genau angegeben: innerorts 1,5 m und außerorts 2,0 m.
Mit dem bei uns entwickelten Schild wird jedem von hinten kommenden Autofahrer gezeigt, welcher Sicherheitsabstand (1,5 m!) innerorts einzuhalten ist. Es hat nach den Aussagen vieler Nutzer eine spürbare Wirkung. Ein solches Info-Schild kann man am eigenen Fahrrad hinten am Heckkorb anbringen.
Das reflektierende Schild aus Aluminium mit den Maßen 23 cm x 18 cm kann mit beigefügten Kabelbindern am hinteren Fahrradkorb befestigt werden. Es kostet 12,00 Euro incl. MWSt. und kann beim ADFC Germering unter abstand(..at..)t-online.de bestellt werden. Versandkosten auch für mehrere Schilder 2,00 Euro.
Eine Gefährdung kann ein Radler aber nicht nur durch überholende, sondern auch durch parkende Fahrzeuge erleben, an denen er entlangfährt und bei denen eine (Fahrer)-Tür unachtsam geöffnet wird. Wegen der Türbreiten mancher Kfz von 0,8 - 0,9 m wird von Gerichten ein Abstand von 1 m (ab Lenkeraußenkante) zu den geparkten Fahrzeugen als angemessen beurteilt, um eine Selbstgefährdung des Radlers auszuschließen. Dieses Maß und der in der StVO geforderte Überholabstand von 1,5 m werden in der Regel dazu führen, dass ein Radler von einem Kfz nur dann überholt werden kann, wenn die Gegenfahrbahn frei ist. Da dies manchen Kfz-Fahrern nicht klar ist, wünschen wir uns viele Radler, die selbstbewusst, aber dennoch defensiv und aufmerksam am Straßenverkehr teilnehmen. Siehe auch https://www.adfc-ffb.de/radverkehr/radverkehr-und-mehr/seiten-abstand/